Abgesehen davon, dass ein Bestatter Angehörige auf Wunsch von der gesamten Organisation entlastet, ergeben sich im Zusammenhang mit dem Begräbnis häufig auch Aufgaben, die die Angehörigen – je nach Bundesland – nicht selbst übernehmen dürfen:
Den Verstorbenen transportieren oder überführen;
Ausnahme: z.B. Nordrhein-Westfahlen, wo diese Vorschrift gefallen ist.
Die Aufbewahrung des Leichnams einschließlich Kühlung bei 4°C bis zur Bestattung; allerdings
nur zwingend, sofern es medizinische Bedenken gibt gegen eine Aufbahrung zu Hause.
Auch das Einsargen ist in der Regel dem Bestattungsunternehmer vorbehalten; Ausnahme: in
einer kleinen Gemeinde in Brandenburg wurde 2005 die Friedhofsordnung geändert. Während
es üblicherweise in Deutschland heißt: »Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird nur vom jeweiligen Bestatter ... vorgenommen«, hat die Gemeinde das Wort ›Bestatter‹ durch ›Bestattenden‹ ersetzt. Seitdem können auch Privatpersonen ein Grab selbst ausheben und
einige Kosten einsparen.
- Gebühren, die im Zusammenhang mit der Friedhofsnutzung anfallen
- Dienstleistungen eines Bestatters, Steinmetzes, Friedhofsgärtners bzw. Floristen
Weniger als 15% aller Deutschen vergleichen die Preise bzw. die erheblichen
Preisunterschiede von Bestattungsunternehmen.
Auf jeden Fall einen verbindlichen Kostenvoranschlag erbitten, auf den man sich nach Vertragsabschluss berufen kann.
Zudem empfiehlt es sich, die genannten Preisangaben genau zu prüfen: manche Dienstleister nennen einen Pauschalpreis, der nicht alle Inklusivleistungen/Posten listet (Vergleich erschwert) oder irreführend listet wie »Sarg mit Innenauskleidung« (es gibt aber keine Särge ohne Innenauskleidung); bisweilen handelt es sich nicht um ein Komplettangebot, d.h. es entstehen weitere, nicht im Angebot enthaltene Kosten, die nach Aufwand berechnet werden; mitunter handelt es sich selbst bei Privatpersonen nicht um den Endpreis (19% Mehrwertsteuer müssen noch aufgeschlagen werden) etc.